Michael Fischer
Bismarckstr. 18 1/²

Tel.: 0921/57773
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Allgemeine Mandatsbedingungen

Die folgenden Mandatsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Rechtsanwaltskanzlei „Michael Fischer“, dem einzelnen Rechtsanwalt und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, hinsichtlich des festgelegten Streitwertes vorbehaltlich einer Erhöhung während des laufenden Mandats.

Die Parteien legen als Gegenstands- bzw. Streitwert für den Auftrag einen Betrag in Höhe von EUR ________ fest.
Bei Auftragserteilung ist auf Verlangen der Kanzlei bzw. des beauftragten Rechtsanwalts ein angemessener Kostenvorschuss zu entrichten. Die Mandatsbearbeitung ist von dem Eingang des angeforderten Vorschusses abhängig. Mehrere Auftraggeber haften der Kanzlei bzw. dem Rechtsanwalt als Gesamtschuldner.

Gebühren und Auslagen sind mit ihrer Entstehung fällig. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass eingehende Geldbeträge vorab zur Deckung der jeweils fälligen Gebühren und Auslagen verrechnet werden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist die Kanzlei bzw. der beauftragte Rechtsanwalt befreit.

Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer stellt einen gesonderten Auftrag dar und ist grundsätzlich nicht mit dem Honorar in der Sache selbst abgegolten. Die Kanzlei bzw. der Rechtsanwalt wird jedoch eine einfache Deckungsanfrage sowie die Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer durch Übersenden der Kostennote als Serviceleistung im Rahmen der Bearbeitung des Mandats ohne Berechnung übernehmen. Darüber hinausgehende Tätigkeiten erfolgen nur aufgrund eines besonderen zu honorierenden Auftrags.

Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Auftaggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Kostenansprüche des beauftragten Rechtsanwalts an diesen abgetreten mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen.

Den Auftraggebern ist bekannt, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz keine Kostenerstattung stattfindet.

Der betraute Rechtsanwalt bzw. die Kanzlei ist nur dann verpflichtet, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzulegen, wenn er bzw. sie einen darauf gerichteten Auftrag erhält und diesen angenommen hat.

Die Haftung der Kanzlei bzw. des betrauten Rechtsanwalts und deren Erfüllungsgehilfen beschränken sich auf einen Betrag in Höhe von EUR 255.645,94 je Schadensfall, soweit nicht für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet wird. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, eine auf die Mandatserteilung beschränkte Versicherung mit einer frei zu vereinbarenden Haftungssumme abzuschließen. Dem Auftraggeber steht es frei, den Abschluss einer solchen Versicherung zu verlangen. Der Auftraggeber hat dann die Kosten dieser Versicherung zu tragen.

Die Korrespondenzsprache ist deutsch. Die Haftung für Übersetzungsfehler ist unbeschadet einer Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Die elektronische Verarbeitung und Speicherung von Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Pflicht der Kanzlei bzw. des Rechtsanwalts zur Archivierung und Herausgabe der Mandatsakten endet fünf Jahre nach Beendigung des Mandats.

Fernmündliche Auskünfte und Erklärungen der Kanzlei bzw. des Rechtsanwalts sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.

Sämtliche Ansprüche gegen die Kanzlei bzw. den beauftragten Rechtsanwalt verjähren drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch drei Jahre nach Beendigung des Auftrags, sofern nicht eine kürzere gesetzliche Verjährungsfrist gilt.

Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist der Sitz der Anwaltskanzlei bzw. des Rechtsanwalts vertraglicher Erfüllungsort und gleichzeitig Gerichtstand für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zu Grunde liegendem Rechtsverhältnis gegenüber Unternehmen i.S.d. §14 BGB.

Sofern einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sind oder werden sollten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Mandatierung als solches und lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt.